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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Durch Auftragserteilung gelten die nachstehenden Lieferungsbedingungen als durch den Besteller angenommen. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen

2. Angebot und Abschluss
Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen

erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

3. Lieferfristen
Lieferfristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig.

4. Versand- und Verpackung
Der Versand der Waren - auch etwaige Rücksendungen - erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Im Interesse des Käufers ist folgendes zu beachten: Sendungen, die bei Ankunft die geringsten Spuren einer Beraubung oder Beschädigung tragen, dürfen nur unter Vorbehalt in Empfang genommen werden. Es ist sofort eine amtliche Feststellung bei der Bahn oder Post zu beantragen. Bis dahin muss die Sendung unausgepackt verbleiben. Bei Lastwagentransporten ist der betreffende Spediteur, Fuhrunternehmer usw. zur Schadenfeststellung (Vermerk auf dem Frachtbrief) zu veranlassen.
Falls vom Käufer nichts anderes vorgeschrieben, bleibt die Absende Art dem Ermessen des Verkäufers überlassen.
Rücksendungen werden ohne vorherige Vereinbarung nicht angenommen. Alle Rücksendungen müssen fracht- oder portofrei erfolgen. Die Spesen für Umtauschsendungen gehen zu Lasten des Käufers, sofern der Verkäufer die Rücksendung nicht zu vertreten hat.
Die Verpackung wird besonders berechnet.

5. Zahlung
a. Rechnungen sind zahlbar sofort rein netto nach Erhalt der Rechnung. Etwaige andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
b. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
c. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann der Verkäufer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder vom Vertrag zurücktreten. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Käufer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
b. Nachfolgende Regelung gilt im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Käufer sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
c. Bei Be- oder Verarbeitung vom Verkäufer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Verkäufer auf ein Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

7. Beanstandungen / Gewährleistungen
Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsregel.
Der Käufer hat etwaige Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu erheben. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Verkäufers/Lieferers aufgehoben.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist.

Bei allen Einwendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die erhobene Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich von Scheck- und Wechselklagen gilt Hagen und im Falle einer zum Zwecke des Inkassos erfolgten Abtretung an eine Inkassostelle der Sitz dieser Inkassostelle.

9. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

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